#WasserkraftMussBleiben - Wasserkraft-In-Hessen

Auch kleine Mühlen ...

... brauchen Wasser

Weg mit dem Restwassererlass

Für eine gesamtökologische Betrachtung von Bachlauf und Mühlgraben

Reparatur oder Neubau?

9.9.2020

Am 8.9.2020 erschien der Artikel "Wo sind die Balken geblieben?". Von wegen Erneuerung!

Die letzte Holzbrücke wurde im Sommer 2013 abgerissen und aus den Resten ein Fußgängersteg gebaut. Dieser Steg liegt mittlerweile seit Jahren im Wasser.
[Steg im Wasser]

Übrig geblieben ist nur ein einzelner alter Eisenträger.
[alter Eisenträger]

Am Montag, 24.8.2020 (Datum im Artikel ist falsch!) wurde eine neue Brücke gebaut - ohne Einholung einer Zustimmung und entgegen meinem Hinweis, dass es keine Brücke gibt. Nach einem Teilrückbau bzw. Zerlegung erfolgte eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung. Braucht man wirklich für jede nachbarliche Frechheit jahrelange Gerichtsverfahren? Man muss eine Überbauung nicht dulden, schon gar nicht ohne Interessensausgleich. Für ein früheres eingeschränktes Überfahrtsrecht ist nicht einmal eine Zahlung erfolgt. Für ein anderes Notwegerecht wird schon seit Jahren nicht mehr bezahlt, aber eine neue Brücke begehrt. Einmal ganz abgesehen davon ist die Zuwegung schon seit Jahren in einem erbärmlichen Zustand. All dies scheint in Ordnung zu sein.

Hinweis: Der Mühlgraben ist jagdrechtlich befriedet.

Der frömmste Mensch kann nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.

Rechtsfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 912 BGB nicht vorliegen

29.12.2020

Gebäude: "Nach dem Sinn der Vorschrift des § 912 BGB ist sie auch auf andere größere Bauwerke (z.B. Brücken) anwendbar."
"Liegen die o.a. Voraussetzungen nicht vor, wird das Gebäude, soweit wie es auf dem fremden Grundstück errichtet ist, nicht Eigentum des Errichters. Es wird vielmehr nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, auf dem es errichtet ist (BGH, Urt. v. 30.04.1958 – V ZR 215/56-, Urt. v. 22.02.1974 – V ZR 103/73 - und Urt. v. 22.05.1981 – V ZR 102/80 -). An dem Gebäude besteht daher unterschiedliches Eigentum. Der Eigentümer des überbauten Grundstückes muss die Überbauung nicht dulden. Er kann mit dem auf seinem Grundstück errichteten Gebäude nach § 903 BGB nach Belieben verfahren (BGH, Urt. v. 28.01.2011 –V ZR 147/10 -). Der Überbauende hat kein Recht zur Nutzung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Teils des von ihm errichteten Gebäudes." (RA Dr. Ballaschk)

24.05.2021

[Eisenträger über Mühlgraben März 2019][Jagdpächter Wilfried Helfrich überquerte den befriedeten Mühlgraben via Eisenträger]
Am 8. April 2019 überquerte der Jagdpächter Wilfried Helfrich den befriedeten Mühlgraben via Eisenträger. Ein Jahr später, also
"Anfang des Jahres 2020 stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Holzbrücke mittlerweile so morsch und marode geworden war, dass eine Reparatur nicht mehr sinnvoll gewesen ist, vielmehr sollte und musste ein neuer Übergang über den Mühlgraben geschaffen werden." (Zitat: Klage vom 11. Mai 2021))
Wie bitte? Welche Holzbrücke ???