#WasserkraftMussBleiben - Wasserkraft-In-Hessen

Auch kleine Mühlen ...

... brauchen Wasser

Weg mit dem Restwassererlass

Für eine gesamtökologische Betrachtung von Bachlauf und Mühlgraben

Kleine Wasserkraft muss auch in Hessen eine Zukunft haben

28.6.2020, Positionspapier als pdf

Gemeinsame Positionen der Arbeitsgemeinschaft Hessischer Wasserkraftwerke, der IG Wasserkraft Fulda/Rhön und des Hessischen Landesvereins zur Erhaltung und Nutzung von Mühlen (HLM) e.V.

[Arbeitsgemeinschaft Hessischer Wasserkraftwerke][ IG Wasserkraft Fulda/Rhön][Hessischen Landesvereins zur Erhaltung und Nutzung von Mühlen (HLM) e.V.]

Hessen ist ein Bundesland reich an Traditionen. Mahl- und Schneidemühlen haben in allen Teilen des Landes über viele Jahrhunderte das Überleben der Menschen gesichert. Viele davon wurden mit Wasserkraft angetrieben. Sie bildeten das Zentrum dörflicher Strukturen und den Ausgangspunkt der Industrialisierung. Viele Fabriken nutzten die Wasserkraft und den erzeugten Strom heute noch für die Produktion. Wasserkraftanlagen befinden sich über Generationen in Familienbesitz. Produzierende Mühlenbetriebe sind Arbeitgeber vor Ort und Auftraggeber an umliegende Handwerksbetriebe und damit unverzichtbarer Baustein des wirtschaftlichen Mittelstandes. Als Zeugnis der beredten Vergangenheit stehen viele Wasserkraftanlagen unter Denkmalschutz. Ihre Besitzer haben diese Anlagen aufwendig saniert und unterhalten diese. Die Handwerksmüllerei ist immaterielles Weltkulturerbe.

Die Nutzung der Wasserkraft ist Bestandteil der hessischen Dorf- und Industriekultur. Wasserkraftanlagen prägen heute noch wesentlich die Identität ländlicher Räume, die es lebendig zu bewahren gilt.

Wasserkraftanlagen sind heute schon gelebter Klimaschutz. Naturbelassene Mühlgräben stellen wertvolle Biotope dar und haben sich in den durch den Klimawandel bedingten Trocken- und Starkregenzeiten zu unverzichtbaren Rückzugsräumen für die Fauna eines Gewässers entwickelt. Wasserkraftanlagen in den Oberläufen der Flüsse befördern die Wasserrückhaltung im Hochwasserfall und können die Gefahr für Unterliege reduzieren.

Die Betreiber von Wasserkraftanlagen sind sich auch ihrer ökologischen Verantwortung bewusst. Die Nutzung von Wasser aus einem Fließgewässer setzt den gelebten Respekt vor der Natur im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung voraus.

Das Hessische Umweltministerium hat im Jahr 2017 einen Mindestwassererlass in Kraft gesetzt, der die dem Staat obliegenden Verantwortung für seine Bürger, die Natur und die Zukunft der Wasserkraftnutzung nicht gerecht wird. Der Mindestwassererlass sieht die Festsetzung von Mindestwasserabgaben in das sog. Mutterbett ausschließlich an Wasserkraftanlagen vor, die primär allein aufgrund statistischer hydrologischer Kennwerte erfolgt ohne Rücksicht auf den konkreten Einzelfall und die tatsächlichen Zustandsbewertungen des Fließgewässers.

Die dezentrale Erzeugerstruktur der Wasserkraft ist im Rahmen des Ausbaus der Erneuerbaren Energien vor dem Hintergrund des Klimaschutzes ein wesentlicher Aspekt sowohl zur Reduzierung des Netzausbaubedarfs in ländlichen Mittel- und Niederspannungsebenen als auch der Netzverluste. Es droht eine deutliche Verringerung der emissionsfreien Stromerzeugung, was allen Klimaschutzbemühungen zuwiderläuft. Vor dem Abschalten stehen wegen der rigorosen Politik der Landesregierung viele der zurzeit 621 Wasserkraftanlagen in Hessen, die bisher eine Energie von 5-7% der erneuerbaren Stromproduktion in Hessen erzeugen. Bei Vollzug des Erlasses ist mit einer Minderung der CO2-freien Stromproduktion von bis zu 113 GWh/a zu rechnen. Dies entspricht der Versorgung der Privathaushalte einer Stadt wie Gießen. Völlig unverständlich wird diese Maßnahme, wenn man bedenkt, dass Hessen rund 55 Prozent seines Bruttostromverbrauchs aus anderen Bundesländern und dem Ausland beziehen muss, zumeist Kohle- und Atomstrom.

Der notwendige Bezug zu den Grundsätzen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie fehlt. Wirtschaftliche, soziale Interessen der Betreiber, Belange des Denkmalschutzes und örtliche Verhältnisse werden nicht berücksichtigt. Die Anwendung dieses Mindestwassererlasses führt unweigerlich zu einem hessenweites Mühlensterben. Landschaftsprägende Kulturgüter, Arbeitsplätze, Lebensraum und Denkmale werden in großer Zahl verloren gehen.

Der Mindestwassererlass dient eher der Verfolgung von Partikularinteressen, die weder etwas mit dem Erreichen eines guten ökologischen Zustandes für ein Fließgewässer zu tun haben noch mit gelebten Klima- und Umweltschutz. Die jahrhundertelange anthropogene Überprägung der Landschaft, der damit verbundene Ausbau und die Umgestaltung der Flüsse und die immer intensivere Nutzung der Ressource Wasser durch verschiedene Akteure kann und sollte nicht im Rahmen grüner Klientelpolitik durch einen Mindestwassererlass kompensiert werden, der ein unbeeinflusstes Gewässer zum Maßstab für die Mindestwasserfestsetzung allein für die Wasserkraftnutzung macht. Das ist auch nicht die Kernbotschaft der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie.

Das sagt die Wissenschaft:

Die Hauptbegründung des Fischschutzes des hessischen Umweltministeriums für die Maßnahme wird von Wissenschaftlern widerlegt. Prof. Dr. Theobald und Dr. Träbing von der Universität Kassel, Fachgebiet Wasserbau und Wasserwirtschaft: „Gemäß den vom Land Hessen veröffentlichten Daten zeigt sich, dass die fischbezogenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie trotz Unterbrechungen der Durchgängigkeit durch Wehre und andere Wanderhindernisse in hessischen Gewässern der Forellen- und Äschenregion erreicht werden können.“

„Naturnahe Mühlgräben stellen erhaltenswerte Biotope und Refugialräume für schutzwürdige Tiere dar“. Diese Ansicht vertritt die Gewässerökologin Dr. Annett Arndt, Leiterin eines Umweltbüros und Privatdozentin an der TU Bergakademie Freiberg. Ihre Untersuchungen an einem Triebwerkskanal in Sachsen bestätigten das Potenzial naturnaher Mühlgräben.

Nach Prof. Dr.-Ing. Markus Zdrallek, Lehrstuhl für Elektrische Energieversorgungstechnik Bergische Universität Wuppertal haben kleine Wasserkraftanlagen eine erhebliche ausgleichende Wirkung im Stromnetz: „Kleine Wasserkraftwerke werden als über die Lebensdauer kostengünstiger und verlässlicher Energieträger in Zukunft noch weiter an Bedeutung gewinnen. Sie reduzieren sowohl den Netzausbaubedarf auf Verteilnetzebene – gerade in den ländlichen Mittel- und Niederspannungsnetzen – als auch die Netzverluste erheblich.“

Unsere Forderungen
zur Erhaltung der Wasserkraft und der alten Mühlenstandorte in Hessen

Die Festlegung von Mindestwassermengen für Wasserkraftanlagen im Rahmen des Hessischen Mindestwassererlasses muss zukünftig mit sehr viel mehr Augenmaß geschehen. Das erfordert, dass alle Auswirkungen einer solchen Maßnahme in eine gleichgewichtige Abwägung einbezogen werden. Eine rein gewässerökologische Betrachtung wie bisher ist zu einseitig und wird insbesondere den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie der Energiewende nicht gerecht. Auch den Belangen des Umweltschutzes und der Betreiber sowie dem Öffentlichen Interesse trägt der Erlass nicht Rechnung. Eine mit der derzeitigen Erlasslage verbundene Erhöhung der Mindestwassermengen um das Drei- bis Vierfache ist unverhältnismäßig und übertrifft bei weitem auch die fischereibiologischen Erfordernisse. Die Wasserkraft wird einseitig und unverhältnismäßig stark belastet, so dass bei weiterem Vollzug der Erlasslage das Aus für rund 70% der oftmals jahrhundertealten Mühlenstandorte und Wasserkraftwerke droht.

Es ist 5 vor 12 Uhr für die Hessische Wasserkraft! Der Hessische Mindestwassererlass muss dringend überarbeitet und für die Nutzung der Wasserkraft entschärft werden. Um die Wassermühlen und die mit ihr verbundene, wertvolle regenerative Stromerzeugung in Hessen zu erhalten, haben wir folgende Forderungen an die Politik und Verwaltung:

  • Bei einer Überarbeitung des Erlasses sind Vertreter aller Beteiligten in Form eines aus gleichberechtigten Mitgliedern bestehenden Gremiums zu beteiligen. Ihre Argumente sind zu hören und zu berücksichtigen.
  • Die Orientierungswerte zur Festsetzung des Mindestwassers sind zu hoch und müssen reduziert werden. Die heutige Festsetzung führt im Schnitt zu einem Mindestwasser von 1 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserquotient), das saisonal und standortspezifisch für viele Mühlen sogar noch deutlich darüber hinausgeht. Gerade an den Oberläufen unserer hessischen Fließgewässer werden damit die Wasserkraftanlagen über viele Monate stillstehen und auf Dauer ganz aufgegeben. Demgegenüber war die alte Erlasslage mit einem Orientierungswert von 1/3 MNQ ein fachlich fundierter und durch gleichgewichtige Interessenabwägung entwickelter Kompromiss, der im Einvernehmen aller Beteiligten gemeinsam erarbeitet wurde und über viele Jahrzehnte anerkannt war.
  • Die Mindestwasserfestlegung anhand starrer Orientierungswerte, die allein das fischbiologische Maximum mit Sicherheitszuschlägen festlegen, ist abzulehnen. Stattdessen ist die individuelle Situation des Standortes und dessen Nutzung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für ökologische Vorteile, die zwar nicht am Standort wirken, aber z. B. dem Klimaschutz dienen, wie beispielsweise die Vorteile regionaler, stetiger regenerativer Stromerzeugung aus Wasserkraft. Eine überproportionale Mindestwasserfestlegung für kleine Anlagen und eine damit verbundene Benachteiligung dieser Standorte ist zu vermeiden.
  • Die positiven Auswirkungen der Wasserkraftanlagen auf die Habitat-Situation in den Betriebsgräben und Stauhaltungen der Mühlen, insbesondere bei Hoch- und Niedrigwasser, sind als Abschlag auf die Orientierungswerte zu berücksichtigen.
    Allgemein sollten Abschläge und Zuschläge auf Orientierungswerte in ausgewogener Weise möglich sein. Die hydrologische Datengrundlage zur Bestimmung der Orientierungswerte muss zudem die derzeitigen Auswirkungen des Klimawandels auf die Abflüsse in unseren Fließgewässern berücksichtigen. Darüber hinaus ist die zukünftige Entwicklung bestmöglich mit einzubeziehen.
  • Der Verlust an stetiger, regenerativer und regionaler Stromerzeugung ist bei jeder Maßnahme zu quantifizieren und bei Abwägungen gleichberechtigt zu allen anderen Effekten zu berücksichtigen. Die volkswirtschaftlichen Kosten für die Ersatzbeschaffung einer CO2-neutralen Stromproduktion zur Kompensation des bisher geleisteten Anteils an der Energiewende muss bewertet werden. Weitere Kosten für die entfallenden Netzdienstleistungen der grundlastfähigen Wasserkraft sind zu berücksichtigen.
  • Die Sozio-ökonomischen Auswirkungen auf den ländlichen Raum wie der Wegfall von Arbeitsplätzen und Betriebsschließungen in der Wasserkraft, aber auch ihr vor- und nachgelagerter Bereiche, sind zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmaß ist auf die Auswirkungen für die regionale Wertschöpfung im ländlichen Raum zu legen.
  • Der Eingriff in das Eigentumsrecht als fundamentales Grundrecht unserer Verfassung muss in die Abwägung einbezogen werden, genauso wie das hohe Öffentliche Interesse an der Wasserkraft. Zudem sind die höheren Betriebs- und Wartungskosten durch lange Stillstands-Zeiten zu bewerten.
  • Schlussendlich sind die Vorgaben des Eflow-Leitfadens der EU Kommission anzusetzen, genauso wie die Situation in anderen Bundesländern zu berücksichtigen ist. Es kann nicht sein, dass in Hessen erheblich schärfere Bedingungen eingefordert werden, während mit der gleichen Begründung (Vorgaben der EU- Wasserrahmenrichtlinie) in allen anderen Bundesländern deutlich niedrigere Mindestwassermengen als ausreichend angesehen werden.

Siehe auch
www.wasserkraft-in-hessen.de / wasserkraft-muss-bleiben

Ansprechpartner:

Arbeitsgemeinschaft Hessischer Wasserkraftwerke
Geschäftsführer: Tobias Heldmann
info (at) wasserkraft-in-hessen.de

IG Wasserkraft Fulda/Rhön
Herr Manfred Hempe
ig-wasserkraft (at) gmx.de

Hessischer Landesverein zur Erhaltung und Nutzung von Mühlen (HLM) e.V.
Herr Samuel Mink
info (at) hessischermuehlenverein.de